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Durch den Wartungserlass 2022 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurden die im abgelaufenen Jahr ergangenen Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet. Wir stellen hier eine Auswahl der uns wesentlich erscheinenden Änderungen vor.

  • Sachbezug für das Aufladen eines Elektro-Autos:
    Wird ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz dem Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten überlassen (Dienstfahrzeug), dann gilt ab 2023: Kein Sachbezug wird angesetzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt. Beim Aufladen an einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers liegt kein Sachbezug vor, wenn als Strompreis maximal der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent/kWh) und die für das überlassene Kfz aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt wird. (Übergangsregelung bis Dezember 2025: Ist nachweislich keine „smarte“ Wallbox beim Arbeitnehmer vorhanden, bleibt ein Pauschalbetrag von maximal € 30 / Monat steuerfrei.)Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich die Kosten einer Ladeeinrichtung für dieses Dienstfahrzeug, ist nur ein € 2.000 übersteigender Betrag als Sachbezug anzusetzen.

    Verwendet der Arbeitnehmer sein eigenes Elektro-Fahrzeug, wird kein Sachbezug angesetzt, wenn das Fahrzeug unentgeltlich beim Arbeitgeber aufgeladen wird. Jeder bezahlte Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom stellt aber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch die Kostentragung für eine E-Ladestation beim Arbeitnehmer (für dessen eigenes Kfz) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

  • Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing:
    Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einer Carsharing-Plattform, über die er für seine Privatfahrten E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes oder E-Scooter gegen Bezahlung nutzen kann, und gewährt der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss, ist dieser ab dem Jahr 2023 bis max € 200 pro Jahr steuerfrei.

 

  • Steuerfreies Öffi-Ticket verändert Pendlerpauschale:
    Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfreie Zahlungen für ein Öffi-Ticket, vermindern diese steuerfreien Zahlungen die Höhe eines allfälligen Pendlerpauschales. Der Anspruch auf den Pendlereuro wird hingegen nicht gekürzt.

 

  • Dienstreise des Arbeitnehmers mit eigenem Kfz:
    Soweit der Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Öffi-Ticket verwendet, das ihm vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt worden ist, können keine weiteren Fahrtkostenersätze für die Dienstreise steuerfrei gewährt werden. Nur die Aufzahlung auf die erste Klasse oder auf die Business-Class kann zusätzlich steuerfrei gewährt werden. Sollte der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket aber nachweislich nicht für Dienstreisen verwenden (zB Nutzung des eigenen PKW), können allgemein Fahrtkostenersätze (zB Km-Geld) steuerfrei ausbezahlt werden.TIPP: Dokumentieren Sie, weshalb der PKW anstelle der Öffis verwendet wurde, zB weil umfangreiche Unterlagen mitzunehmen sind und das Meeting 40 km vom Bahnhof entfernt stattgefunden hat.

    Verwendet der Arbeitnehmer für die Dienstreise das von ihm privat bezahlte Öffi-Ticket, sind Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für diese Dienstreise bis zur Höhe der fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei. Gewährt der Arbeitgeber keinen solchen Fahrtkostenersatz, kann der Arbeitnehmer die fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzen.

 

  • Teuerungsprämie:
    Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlich zum Arbeitslohn eine Teuerungsprämie, ist diese als Bonuszahlung oder Zulage in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei. Die Zahlungen dürfen nicht üblicherweise bisher gewährt worden sein. Belohnungen, die bereits in der Vergangenheit aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.Die Teuerungsprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.

    Als üblicherweise bisher gewährt gelten in diesem Zusammenhang sowohl Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs als auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc) Zahlungen. Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die an deren Stelle gewährte Bonuszahlung steuerpflichtig. Eine zweimalige vorbehaltslose Auszahlung führt laut OGH dazu, dass dem Arbeitnehmer auch für künftige Jahre ein Anspruch auf diese Zahlung zusteht. Zahlungen aus bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen bleiben daher weiterhin steuerpflichtig, auch wenn sie nunmehr unter dem Titel „Teuerungsprämie“ gewährt werden.

HINWEIS: Daher besteht keine Steuerfreiheit, wenn die Teuerungsprämie an Stelle einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird.

 

  • Behandlungskosten in Privatklinik als außergewöhnliche Belastung:
    Aufzahlungen für die Sonderklasse oder für eine Privatklinik sind ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten (zB „NanoKnife-Methode“).

 

  • Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung:
    Kosten für ein Alters- und Pflegeheim sind nur dann außergewöhnlichen Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Stand: 1.2.2023