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1. Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen erforderlich

Über die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen haben wir bereits mehrfach in der KlientenINFO berichtet. Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E-Fahrrädern oder E-Krafträdern an Dienstnehmender für private Zwecke erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grundsätzlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und auch kein Sachbezug versteuert werden muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern verliert der Dienstnehmer überdies auch nicht den Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale. Die ganze Sache hat allerdings einen kleinen Haken: die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Bei einem Elektro-Dienstauto wird vermutlich leichter nachweisbar sein, dass das Dienstauto zumindest zu 10% für Dienstfahrten verwendet wird. Bei E-Fahrrädern wird dies schon schwieriger werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sollten daher die betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu werten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künftigen Betriebsprüfungen verstärkt kontrolliert werden.

2. Änderungsprotokoll DBA-VAE passiert Nationalrat

Am 19.11.2021 wurde vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen in Höhe von 10%. Dividenden für internationale Schachtelbeteiligungen sind ausgenommen.
  • Auf österreichischer Seite soll künftig die Anrechnungsmethode zu Anwendung kommen. Diese Änderung kann für in Österreich ansässige Unternehmen mit Investitionen in den VAE mitunter zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen, nachdem in den VAE (bislang) keine Ertragsteuern erhoben werden.

Nach Abschluss des innerstaatlichen Ratifikationsprozesses (Bundesrat am 2.12.2021) und dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft treten und damit für Steuerjahre ab dem 1.1.2023 wirksam werden.

Stand: 02. Dezember 2021
Bild: mpix-foto – stock.adobe.com