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Ausländische Arbeitgeber haben bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Entsendungen und Überlassungen) die Lohnunterlagen am Einsatzort für behördliche Kontrollen bereitzuhalten. Zu diesen Lohnunterlagen zählen unter anderem die ZKO-Meldungen, die A1 Meldungen, Arbeitsverträge, etc.

Nach § 28 LSD-BG (vormals § 7i Abs 4 AVRAG) sind erhebliche Sanktionen vorgesehen, wenn Arbeitgeber gegen die Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen verstoßen. Unter anderem sieht § 28 LSD-BG eine Mindeststrafe von € 1.000,- vor, sowie die Verhängung der Verwaltungsstrafen je Mitarbeiter.

Die Strafbemessung gemäß LSD-BG führte im Ausgangssachverhalt dazu, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft gegen den Geschäftsführer eines ausländischen Unternehmens eine Geldstrafe von € 3,25 Millionen (!) verhängte. Aufgrund mehrerer an das LVwG Steiermark erhobenen Berufungen gegen derartige Strafbescheide stellte dieses ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Der EuGH führte in seinem Urteil vom 12.9.2019 zu C-64/18 aus, dass die österreichische Regelung gegen Europäisches Recht verstößt und eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Zwar anerkannte der EuGH die Zulässigkeit der mit der Regelung angestrebten Ziele, nämlich die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug und Lohndumping. Die Sanktionen des LSD-BG (vormals AVRAG) schießen aber weit über diese Ziele hinaus.

Der EuGH hat daher für Recht erkannt, dass die Mindeststrafe von € 1.000,-, die mehrfache Verhängung von Strafen nebeneinander, die unverhältnismäßig hohe Ersatzfreiheitsstrafe und die Beteiligung an den Verfahrenskosten im Fall der Abweisung einer erhobenen Beschwerde mit 20 % der verhängten Strafe Art 56 AEUV entgegenstehen und somit gegen Europäisches Recht verstoßen.

Die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH bleiben noch abzuwarten. Es ist aber damit zu rechnen, dass das LSD-BG in seiner jetzigen Form abgeändert werden wird.

Quelle: ARD, Rechtsnews 27949 17.9.2019, EuGH 12.9.2019, C-64/18