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Die neue NoVA ab 1. Juli 2021

Im Zuge der „Ökosozialen Steuerreform“ wurden die Regelungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab dem 1. Juli 2021 verschärft und die davon betroffenen Fahrzeuge erweitert. Aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen müssen die CO2-Emissionen auch im Verkehr gesenkt werden. Mithilfe der NoVA sollen dem Käufer eines Kfz die umweltpolitischen Auswirkungen seiner Kaufentscheidung aufgezeigt werden.
Die NoVA ist abzuführen, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an einen Nichtunternehmer geliefert bzw. verkauft wird oder das Fahrzeug zum ersten Mal in Österreich zum Verkehr zugelassen wird. Dazu zählen auch Importe und innergemeinschaftliche Erwerbe von Gebrauchtfahrzeugen. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU. Grundsätzlich trägt die NoVA der Kunde und der Verkäufer führt sie an das Finanzamt ab.

Befreit sind:
• Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 % (E-Fahrzeug, Wasserstoff)
• Vorführfahrzeuge von Fahrzeughändlern
• Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung
• Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, …)
• Oldtimer: historische Fahrzeuge bis Baujahr 1955 oder Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und eine Eintragung in die Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz haben
• Tageszulassungen
• Diplomatenfahrzeuge

Neuerungen ab 1. Juli 2021:
Ab 1. Juli 2021 sind alle Kfz zur Personen- und Güterbeförderung bis zu 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (inklusive Klein-LKW und Pick-ups) NoVA-pflichtig. Die NoVA knüpft nun an die Fahrzeugklassen des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 an, welche in den Fahrzeugpapieren angeführt ist.
Weiters wird der Höchststeuersatz angehoben. Für Kleintransporter (Klasse N1) sowie für Pkw/Kombi (Klasse M1) beträgt er künftig 50 % anstelle von 32 % und für Motorräder beträgt die NoVA ab 1. Juli 2021 30 % anstelle von 20 %. Bis 2024 sind bereits laufende Verschärfungen und Erhöhungen angekündigt worden. Auch die für die Berechnung relevanten CO2-Emissionswerte werden künftig jährlich gesenkt.
Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einem unwiderruflichen, schriftlichen, vor dem 1.6.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug die Anwendung der bisherigen Regelung möglich ist, wenn die Lieferung des Fahrzeuges bis zum 31. Oktober 2021 erfolgt.

Steuerliche Behandlung von COVID-19-Zuschüssen

Im Zuge der COVID-19 Pandemie wurde eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschaffen. In der Tabelle finden Sie einen Überblick zu den verschiedenen Beihilfen.
Der maßgebende Zeitpunkt zur Bilanzierung der Förderung ist grundsätzlich die Entstehung des Anspruchs. Dieser liegt mit Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für den jeweiligen COVID-19-Zuschuss vor. Außerdem muss der Förderantrag bis zur Abschlusserstellung ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich.

Hilfsmaßnahme Kurzbeschreibung Antragsfrist Ansatz im JA 2020 (Stichtag 31.12.2020) Darstellung im Abschluss
Lockdown-Umsatzersatz I Ersatz von 80 % der Umsätze lt. UVA 11/2019

Zeitraum: 01.11.2020 bis 06.12.2020

06.11.2020 bis 15.12.2020 Ja, wird dem Jahr zugeordnet für welches der Ersatz zusteht „übrige sonstige betriebliche Erträge“
Lockdown-Umsatzersatz II Ersatz von 50 % der Umsätze lt. UVA 12/2019 multipliziert mit den Lockdown-Tagen

07.12.2020 bis 31.12.2020

16.12.2020 bis 20.01.2021 ja, bei Aufstellung nach dem 16.2.2021
FKZ I Ersatz bestimmter Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum, mindestens 40 % Umsatzausfall, Zuschusshöhe bis zu 75 %, gestaffelt nach dem Umsatzausfall Betrachtungszeiträume von 16.03.2020 bis 15.09.2020

Beantragung bis 31.08.2021

ja, wenn bis zur Jahresabschlusserstellung die Voraussetzungen erfüllt sind, der Antrag eingebracht, genehmigt oder mit sicherer Wahrscheinlichkeit eingereicht wird „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (als Vorspalte), ausgenommen der Zuschussanteil für den fiktiven Unternehmerlohn (betrifft nur Einzelunternehmer, führt zu keiner Ausgabenkürzung)
FKZ 800.000 Ersatz bestimmter Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum, mindestens 30 % Umsatzausfall, Zuschusshöhe richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall Betrachtungszeiträume von 16.09.2020 bis 30.06.2021

Beantragung bis 31.12.2021

Verlustersatz Umsatzausfall von mindestens 30 %, Verlustersatz entweder 70 % oder 90 % Bis zu 10 Betrachtungszeiträume von 16.09.2020 bis 30.06.2021

Beantragung bis 31.12.2021

ja „übrige sonstige betriebliche Erträge“
Investitionsprämie Förderung von Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit, 7 % oder 14 % der förderfähigen Kosten Beantragung bis 28.02.2021 ja gesonderter Passivposten nach dem Eigenkapital mit offenem Korrekturposten zu den Abschreibungen
Corona-Kurzarbeit vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit sowie des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS Phase 4: 01.04.2021 bis 30.06.2021

Phase 5: ab 01.07.2021, 2 Varianten

ja „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand
Ausfallsbonus Ersatz von 15 % (für März und April 2021 30 %) des Umsatzausfalls, verglichen werden die Umsatzsteuervoranmeldungen des jeweiligen Monats 2021 und 2020 bzw. ab März 2019 Für Monate November 2020 bis September 2021

Beantragung spätestens bis zum 15. des drittfolgenden Monats (Ausfallsbonus Mai beantragbar bis 15.08.2021)

nein keine Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2020
Ab 2021 „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (Vorspalte) – nur für den Vorschussteil zulässig
Vergütung Entgeltfortzahlung Epidemiegesetz für Dienstnehmer Arbeitgeber bekommen das Entgelt, welches während der behördlichen Absonderung eines Arbeitnehmers ausbezahlt wurde, ersetzt Innerhalb von 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der Absonderung ja „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand
Vergütung Entgeltfortzahlung Epidemiegesetz für Unternehmer Differenz zwischen einem bestimmten Zieleinkommen

und dem Ist-Einkommen während der Erwerbsbehinderung aufgrund der behördlichen Absonderung wird ersetzt

Innerhalb von 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der Absonderung ja „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand

Homeoffice: Die wichtigsten Regelungen im Überblick

In Zeiten wie diesen ist das Arbeiten im Homeoffice für viele zur Selbstverständlichkeit geworden. Dazu ist in den vergangenen Monaten nun endlich die lang ersehnte Homeoffice-Gesetzesregelung erschienen.
Das Homeoffice-Maßnahmenpaket gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile:
• Abgabenrecht (zB abgabenfreie Homeoffice-Pauschale)
• Arbeitsrecht (zB Regelungen hinsichtlich digitaler Arbeitsmittel)
• Änderungen der Lohnkontenverordnung (zB Erfassung der Homeoffice-Tage in den Lohnunterlagen)

Der abgabenrechtliche Teil sowie die Änderungen der Lohnkontenverordnung sind rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten; der arbeitsrechtliche Teil mit 1. April 2021.
Als Homeoffice gelten jene Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ausschließlich in der Privatwohnung (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) oder in einer Wohnung eines nahen Angehörigen (Lebensgefährten, Eltern) erbringt. Wird die Arbeit außerhalb der Wohnung, also an einem öffentlichen Ort (zB im Kaffeehaus oder im Hotel usw.) ausgeführt, liegt kein Homeoffice vor. Der Tag einer Dienstreise zählt nicht als Homeoffice, auch nicht, wenn der halbe Tag davon im Homeoffice gearbeitet wird. Es muss die gesamte berufliche Tätigkeit an einem Tag in der Wohnung ausgeübt werden. Sofern ein halber Tag im Homeoffice gearbeitet und der andere halbe Tag als Urlaub verbraucht wird, liegt jedoch ein Homeoffice-Tag vor.
Zu beachten ist, dass die Anzahl der Homeoffice-Tage rückwirkend ab 1. Jänner 2021 verpflichtend in den Lohnunterlagen (Lohnkonto und Lohnzettel L16) zu erfassen sind. Sollten zwischen 1. Jänner 2021 und 30. Juni 2021 keine Aufzeichnungen bezüglich der Homeoffice-Tage geführt worden sein, sind die Homeoffice-Tage für diesen Zeitraum zu schätzen. Ab 1. Juli 2021 müssen die Arbeitnehmer die Homeoffice-Tage genau aufzeichnen.

Digitale Arbeitsmittel wie Laptop, PC, Internet, Drucker usw. sind vom Arbeitgeber bereitzustellen. Dies löst keinen abgabenpflichtigen Sachbezug aus.
Weiters kann den Arbeitnehmern eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale iHv maximal € 3,00 täglich bis zu 100 Tage (somit pro Jahr maximal € 300,00) ausbezahlt werden. Die Pauschale kann für nicht zur Verfügung gestellte, jedoch notwendige digitale Arbeitsmittel, aber auch als freiwillige Abgeltung bezahlt werden. Sofern dem Arbeitnehmer eine niedrigere Homeoffice-Pauschale (weniger als € 300,00 im Jahr) ausbezahlt wird, kann er die Differenzwerbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung bis zu maximal € 300,00 geltend machen.
Außerdem können Arbeitnehmer für selbst bezahltes ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl usw.) Werbungskosten iHv maximal € 300,00 geltend machen, vorausgesetzt es wurde mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet. Sollte ergonomisches Mobiliar im Jahr 2020 angeschafft worden sein, können bereits im Jahr 2020 Werbungskosten bis zu maximal € 150,00 angesetzt werden. In diesem Fall sind jedoch auch im Jahr 2021 nur mehr € 150,00 geltend zu machen.

Steuern & Wirtschaft – Kryptowährungen

Virtuelle Währungen oder auch Kryptowährungen gewinnen immer mehr an Beliebtheit und werden vermehrt als Alternative zu Wertpapieren oder als Tool zur Unternehmensfinanzierung eingesetzt. Die aktuellen Entwicklungen sowie die immer komplexer werdenden Ausgestaltungsmöglichkeiten von Krypto-Assets verweisen auf die steigende Bedeutung zur korrekten steuerlichen Beurteilung sämtlicher Transaktionen.

Eine der zentralen Fragen der Besteuerung von digitaler Währung ist, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften oder Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Das Vorliegen eines Gewerbebetriebs iSd § 23 EStG ist im § 28 BAO bestimmt. Der gewerbliche Handel mit Kryptowährung muss allerdings sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild, als auch nach seinem inneren Gehalt mit Geldgeschäften vergleichbar sein, wie sie am gewerblich orientierten Markt üblich sind.

Mining, so wird das Schöpfen von Kryptowährungen genannt, zieht idR Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG nach sich und stellt einen Herstellungsvorgang dar. Die vor allem für Privatpersonen attraktiven Möglichkeiten einer Beteiligung an einem Mining-Pool oder einem Cloud-Mining stellt allerdings einen Anschaffungsvorgang dar, dessen Einkünfte unter die sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG in der Einkommenssteuererklärung zusammengefasst werden.

Staking stellt eine weitere, durch geringeren Energie- und Zeitaufwand, immer beliebter werdende Alternative sowohl zum Traden als auch zum Besitz von Fiatgeld dar. Fiatgeld ist der Fachbegriff für nationale Währungen und als Staking bezeichnet man mit Mining verwandte Vorgänge, welche in der Regel jedoch kein gewerbliches Ausmaß annehmen. Dabei werden Kryto-Assets zurückgehalten um Rewards zu erhalten. Die daraus entstehenden Einkünfte sind somit ebenfalls unter sonstige Leistungen iSd § 29 Z 3 in der Einkommenssteuer anzugeben. Es gibt jedoch durchaus vertretbare Ansichten, wonach Staking im Rahmen eines Pools zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Bei späterer Veräußerung der Zuflüsse entstehen sowohl beim Mining als auch beim Staking Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG.

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften liegen außerdem vor, wenn Kryptowährungen innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft bzw. getauscht werden. Wenn der Gewinn, also Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten, über der Freigrenze von EUR 440,00 liegt, müssen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Generell können laut BMF und entgegen der Literatur Einkünfte aus virtuellen Währungen sowohl als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG als auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 EStG aber auch als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gem § 29 Z 2 iVm § 31 EStG klassifiziert werden. Mehr Klarheit wäre hier allerdings durchaus wünschenswert.

Unternehmensinterne Entwicklungen:

In dieser Rubrik erfahren Sie mehr über unserer Belegschaft und wir halten Sie zu unternehmensinternen Entwicklungen am Laufenden. Die eine oder andere Neuigkeit wird bestimmt auch für Sie dabei sein.

Vorstellung unserer Teamleiter
Wussten Sie eigentlich, dass es in unserem Unternehmen für die verschiedenen Abteilungen Teamleiter gibt? Klicken Sie bei Interesse auf unsere Homepage unter „About“, hier finden Sie die Gesichter dazu.

Der Leiter unseres Bilanzierungsteams ist Johannes Killinger, der bereits seit 17 Jahren bei derPfeiffer Hiebl Steuerberatungs GmbH beschäftigt ist. Maria  Wurm ist die Ansprechperson für das Buchhaltungsteam und übernimmt hier die Organisation für rund 16 Mitarbeiter. Das Team der Personalverrechnung wird seit Jänner 2021 von Silvia Weglehner geleitet, die neben der Personalverrechnerprüfung auch noch die Buchhalter- und Bilanzbuchhalterprüfung erfolgreich absolviert hat. Verena Hörmann sorgt mit ihrem Serviceteam für die bestmögliche Unterstützung unsere Mitarbeiter und der Geschäftsleitung.

Betriebsurlaub
Das gesamtePfeiffer Hiebl Team freut sich nun auf unseren wohlverdienten Betriebsurlaub, der heuer vom 19. bis zum 30. Juli 2021 stattfindet. Danach sind wir gerne wieder tatkräftig für Sie da! Wir wünschen einen schönen Sommer und bleiben Sie gesund.