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Steuerliche Behandlung
der unterschiedlichen Leasingarten

Leasing ist allgemein sehr geläufig und nicht nur bei PKWs eine beliebte Alternative zum Kauf. Weniger bekannt sind jedoch die unterschiedlichen Leasingarten und deren steuerliche Behandlung.
Das Leasinggeschäft kann je nach Vertragslaufzeit und Ausgestaltung in Finanzierungsleasing und Operating-Leasing unterschieden werden.
Das Finanzierungsleasing ist das in Österreich dominierende Leasingmodell, ist mittel- bis langfristig und die Finanzierungsfunktion steht im Vordergrund. Der Leasingnehmer nutzt den Leasinggegenstand für eine bestimmte Laufzeit gegen Entgelt. Das Eigentum liegt beim Leasinggeber, jedoch trägt der Leasingnehmer das Wirtschaftsrisiko der zufälligen Beschädigung und muss für Reparatur- und Wartungskosten aufkommen. Die Vertragslaufzeit ist oftmals mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Objekts ident und am Ende der Vertragslaufzeit kann der Kauf des Leasingobjekts vorgesehen werden.

Im Gegensatz dazu wird beim Operating-Leasing ein Wirtschaftsgut kurzfristig zur Nutzung überlassen. Hierbei steht nicht die Finanzierung, sondern die Nutzung im Vordergrund und weist viele Gemeinsamkeiten mit einem Miet-/Pachtvetrag auf. Das Eigentum und das Wirtschaftsrisiko verbleibt beim Leasinggeber.
Die nächste Unterscheidung erfolgt nach Leasingvertragsmodellen, wobei zwischen Vollamortisationsleasing und Teilamortisationsleasing unterschieden wird.
Beim Vollamortisationsleasing ist die Mindest-Leasingdauer meist gleich lang wie die gewöhnliche Nutzungsdauer und es werden fast die gesamten Kosten des Leasinggebers durch die Leasingraten getilgt. Am Ende der Laufzeit wird das Objekt meist zu einem am Beginn vereinbarten Restwert gekauft.
Beim Teilamortisationsleasing werden nicht die gesamten Aufwendungen während der Grundmietzeit abgedeckt, sondern es bleibt dem Leasinggeber ein kalkulierter Restwert.

Für die Bilanzierung ist entscheidend, wem das Leasingobjekt zugerechnet wird. Dabei ist das wirtschaftliche Eigentum nicht immer gleich dem zivilrechtlichen Eigentum. Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums sind die jeweiligen Vertragsbestimmungen ausschlaggebend und individuell zu prüfen. Grundsätzlich gehen wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinander, wenn der Leasingnehmer das Recht hat, das Leasingobjekt nach seinen Wünschen zu nutzen und zu verändern und die Laufzeit des Leasingvertrags mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer ident ist. Wenn das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, muss das Objekt mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten aktiviert werden und eine Verbindlichkeit an den Leasinggeber ausgewiesen werden. Liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber erfasst der Leasingnehmer die Leasingraten in der Buchhaltung als Aufwand.
Um Leasing richtig zu bilanzieren, muss beim Abschluss eines Leasingvertrags unbedingt geprüft werden, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzuordnen ist. Dadurch können Fehler bei der Verbuchung vermieden werden.

Wegfall 22-Euro-Freigrenze bei Einfuhrumsatzsteuer

Bei einer Warenlieferung aus dem Drittland nach Österreich wird neben den allfälligen Zöllen auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Ausgleich für die im Inland bestehende Steuerschuld eingehoben. Bisher wurde auf Paketsendungen unter dem Wert von 22 Euro keine EUSt erhoben. Händler in der EU und aus Österreich haben im Kampf gegen Billiganbieter aus dem Drittland lange auf den Wegfall der Freigrenze für Pakete unter 22 Euro gedrängt. Die EUSt trifft nicht nur Unternehmerinnen und Unternehmer, sondern auch Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer.
Für die Entrichtung der Steuer gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Varianten:
Sie wird beim zuständigen Zollamt bar oder unbar bezahlt, wobei die Entrichtung direkt vom Steuerpflichtigen oder vom Spediteur vorgenommen werden kann. Das Bezahlen der Steuerschuld an den Spediteur reicht für eine fristgerechte Entrichtung nicht aus, wichtig ist das Einlangen der Zahlung beim Zollamt. Im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung für das entsprechende Monat der entrichteten EUSt kann diese als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Die zweite Möglichkeit ist die direkte Vorschreibung am Steuerkonto des Unternehmers, mit gleichzeitiger Geltendmachung als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung. Die EUSt muss in jenem Monat in der UVA erfasst werden, in welchem die Vorschreibung am Steuerkonto erfolgte. Der Vorteil bei dieser Variante ist, dass die Vorfinanzierung der EUSt wegfällt. Für den Unternehmer stellt die EUSt somit nur einen Durchlaufposten dar.
Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, sprich die Einführung in die EU. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der EUSt beinhaltet den Zollwert, die Frachtkosten sowie den allfällig zu bezahlenden Zoll.
Nicht für alle eingeführten Waren aus dem EU-Ausland muss eine Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Neben allgemeinen Umsatzsteuerbefreiungen, die vor allem Waren betreffen, die bei Inlandslieferungen umsatzsteuerbefreit sind, gelten spezielle Befreiungen laut der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung.
Die praktisch bedeutende 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhr von Waren ist seit dem 01.07.2021 außer Kraft getreten. Warenlieferungen (inkl. Versandhandel) sind daher ab dem ersten Euro der EUSt zu unterwerfen. Die Grenze der Zollbefreiung iHv EUR 150,00 bleibt davon unberührt.
Die operative Abwicklung der Einfuhranmeldung für Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer übernimmt grundsätzlich die Post. Sie führt zunächst den Einfuhrumsatzsteuerbetrag an die Zollbehörde ab und verrechnet ihn anschließend bei der Zustellung der Ware an den Sendungsempfänger. Für den Aufwand der Abwicklung verrechnet die Post zusätzlich eine Gebühr in Form des Importtarifs.
Beispiel:
Seit 01.07.2021 unterliegt selbst eine Handyhülle zum Kaufpreis von EUR 3,00 der Einfuhrumsatzsteuer von 20 %. Zoll fällt hier aufgrund des geringen Warenwerts (unter EUR 150,00 Kaufpreis) nicht an. Die Berechnungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (Warenwert + Porto + Zoll) beträgt EUR 6,00. 20% der Berechnungsgrundlage ergeben EUR 1,20 EUSt. Der Importtarif für Drittländer beträgt in diesem Fall EUR 5,00. Die Gesamtimportkosten (Ware, Versand, EUSt und Importtarif) für die Handyhülle betragen somit EUR 12,20.

 

Warenwert  3,00 
+ Porto  3,00 
Bemessungsgrundlage EUSt  6,00 
+ 20 % EUSt  1,20 
Importtarif  5,00 
Gesamtkosten Handyhülle 12,20

Lohnverrechnung – Klimaticket

Um die Ökologisierung in Österreich weiter voranzutreiben, wurde Arbeitgebern nunmehr ermöglicht, die Kosten der Öffi-Tickets ihrer Arbeitnehmer abgabenfrei zu übernehmen.

Jegliche Wochen- und Monatstickets als auch Jahreskarten der Arbeitnehmer können bei Erwerb nach dem 1. Juli 2021 abgabenfrei übernommen werden, sofern die Tickets zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind nicht von der Begünstigung umfasst. Allerdings fallen beispielsweise die Jahreskarte der ÖBB oder das Klimaticket Ö unter die neue Regelung.

Mit dem neuen Klimaticket Ö können österreichweit alle öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden. Bis zum 31. Oktober 2021 wurde laut Umweltministerium die ermäßigte Earlybird-Variante bereits knapp 128.000-mal verkauft.

Der Arbeitgeber muss bei der Umsetzung der steuerfreien Übernahme folgende Voraussetzungen beachten:

  • Ein Nachweis für den tatsächlichen Erwerb des Tickets ist vorzuweisen und den Lohnunterlagen beizulegen.
  • Die Kostenübernahme darf nicht anstelle des bisherigen Arbeitslohns oder einer Lohnerhöhung erfolgen.
  • Auf dem Lohnkonto sind die Monate der Kostenübernahme anzuführen.
  • Auf dem Jahreslohnzettel sind die Kalendermonate und der übernommene Betrag anzuführen.

Arbeitgeber konnten in der Vergangenheit zwar bereits die Kosten für ein steuerfreies „Jobticket“ übernehmen, allerdings muss beim neuen Modell der Kostenübernahme das Ticket nicht mehr vom Arbeitgeber angeschafft und die Rechnung an ihn ausgestellt werden.

Zusätzliche Punkte, die zu bedenken sind:

  • Eine Pendlerpauschale kann nur noch für jene Strecke beantragt werden, die nicht vom übernommenen Ticket umfasst ist.
  • Die Abgaben beziehen sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge).
  • Dem Arbeitgeber steht frei, welchen Arbeitnehmern er eine Kostenübernahme gewährt.
  • Ein Fahrtkostenersatz für „fiktive Öffi-Kosten“ ist weiterhin lediglich in der Sozialversicherung und in der betrieblichen Vorsorge befreit.

Grundsätze der geplanten Steuerreform

Ab Jänner 2022 soll die geplante Steuerreform schrittweise in Kraft treten. Ziel dieser Steuerreform ist es sowohl eine Steuerentlastung bei den Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch eine Ökologisierung des Steuersystems zu erreichen. Anbei erhalten Sie einen Überblick über die vorgesehenen steuerlichen Regelungen:

CO2-Bepreisung:
Die CO2-Bepreisung beträgt ab Juli 2022 EUR 30,00 pro Tonne CO2, bis 2025 wird sich der Preis auf EUR 55,00 erhöhen. Dies wird eine eigenständige Abgabe sein, die Unternehmen, die Kraft- und Heizstoff in Verkehr bringen, tragen müssen. Demzufolge kam es bereits zur Erhöhung der Spritpreise.

Regionaler Klimabonus:
Die Einnahmen der Bepreisung sollen an die Bürgerinnen und Bürgern, anhand eines regionalen Klimabonus, zurückgegeben werden. Bürgerinnen und Bürger, die sich umweltfreundlich verhalten, profitieren am meisten vom Klimabonus. Für Personen, die keine Möglichkeit haben sich klimaschonend zu verhalten, gilt der Bonus als Ausgleich zu den entstandenen Mehrkosten.

Klassifikation Bonus
Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung EUR 100,00
Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung EUR 133,00
Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung EUR 167,00
Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung EUR 200,00

Für jedes Kind erhalten Eltern zusätzlich einen 50%igen Zuschlag pro Jahr.

Entlastungen für den Mittelstand und Familien:
Ab 1.7.2022 wird die Lohn- und Einkommensteuer der 2. Tarifstufe von 35 % auf 30 % und ab 1.7.2023 die 3. Tarifstufe von 42 % auf 40 %. gesenkt. Zusätzlich sollen die Krankenversicherungsbeiträge ab Juli 2022 bis zu 1,7 % einschleifend bis zu einem Monatsbezug iHv EUR 2.500,00 gesenkt werden. Des Weiteren ist eine Erhöhung des Familienbonus von EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr auf EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr, sowie eine Erhöhung des Kindermehrbetrags von EUR 250,00 auf EUR 450,00 pro Kind und Jahr geplant. Außerdem kann ab 2022 eine steuerfreie Mitarbeitererfolgsbeteiligung bis zu EUR 3.000,00 im Jahr ausbezahlt werden.

Entlastung der Wirtschaft:
Geplant ist eine stufenweise Senkung der 25-%igen Körperschaftssteuer, 2023 auf 24 % und ab 2024 auf 23 %. Außerdem wird die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe auf selbst erzeugte und nicht ins Netz eingespeiste Energie ab 1.7.2022 auf alle erneuerbaren Stromformen erweitert. Ansonsten sind ein erhöhter Freibetrag (Investitionsfreibetrag) für ökologische Investitionen und die Erhöhung des Gewinnfreibetrages von 13 % auf 15 % vorgesehen.
In Hinsicht auf die Ökologisierung sind ebenfalls weitere Maßnahmen, wie die Sauber-Heizen-Offensive, der Landwirtschaftsausgleich, die energieautarken Bauernhöfe, der Carbon Leakage, die Härtefall-Regelung, die Bepreisung von Lebensmitteln und das Mietkaufmodell, geplant.

Unternehmensinterne Entwicklungen:

Der mit voller Vorfreude erwartete Betriebsausflug ist leider auch dieses Jahr aufgrund der derzeitigen Pandemie-Lage ins Wasser gefallen. Wir hoffen auf baldige Besserung der Situation – aufgeschoben ist bekanntlich nicht aufgehoben.

Gerade in dieser Zeit legen wir ein besonderes Augenmerk auf die Gesundheit unserer Mitarbeiter. Mit der Möglichkeit spontan im Homeoffice zu arbeiten sowie der betrieblichen Testungen ist es uns zum Glück gut gelungen, bisher größere Personalausfälle (Clusterbildungen) zu vermeiden.

Unser modernes Bürogebäude ist mit ergonomischen Arbeitsplätzen ausgestattet. Zwei große Bildschirme sowie ein Headset für mehr Bewegungsfreiheit bei langen Telefongesprächen stehen jedem Mitarbeiter zur Verfügung. Auch die kürzlich angeschafften Stehpulte sorgen für eine willkommene Abwechslung im Büroalltag.

Der großzügige Mitarbeiterparkplatz direkt vor unserer Kanzlei sowie unsere hoch flexiblen Arbeitszeiten werden vom gesamten Team sehr geschätzt. Es gibt noch eine ganze Reihe an sozialen Dienstleistungen, die diePfeiffer Hiebl Steuerberatungs GmbH & Co KG für das Personal zu bieten hat. Mehr davon, erfahren Sie im nächsten Newsletter….

Bis dahin, bleiben Sie gesund!