Steuernews 5/2025

Erhöhung des Investitionsfreibetrages – für Investitionen vom 1.11. bis Ende 2026

10 November 2025

Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) beschlossen. Derzeit beträgt der reguläre IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 %. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsgüter für die Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene), beträgt der IFB derzeit 15 %.

Als steuerlicher Investitionsanreiz zur Stärkung der Konjunktur werden diese Prozentsätze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen, wie folgt erhöht:

  • Der Investitionsfreibetrag von 10 % erhöht sich auf 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Der Investitionsfreibetrag von 15 % erhöht sich auf 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.

Der erhöhte IFB gilt somit auch bereits für Investitionen des Jahres 2025, soweit die Investition oder Teile davon nach dem 31. Oktober 2025 getätigt werden. Bei der Anschaffung eines Investitionsgutes ist entscheidend, dass das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut nach dem 31. Oktober 2025 erworben wird. Im Normalfall ist dabei die Übergabe des Gegenstandes an den Erwerber maßgeblich. Es ist also auf das Datum der Lieferung zu achten.

Wird das Wirtschaftsgut für das Anlagevermögen des Unternehmens hergestellt, ist die zeitliche Zuordnung schwieriger: Nur jene Herstellungen bzw. Teile von Herstellungen, die nach dem 31. Oktober 2025 (und vor dem 1. Jänner 2027) getätigt werden, führen zum erhöhten IFB von 20 % bzw. 22 %. Hat die Herstellung schon vor dem 31. Oktober 2025 begonnen und geht sie über diesen Zeitpunkt hinaus, ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich: Soweit die Herstellungskosten bis zum 31. Oktober anfallen, steht der reguläre IFB zu, soweit die Herstellungskosten nach dem 31. Oktober (und vor dem 1. Jänner 2027) anfallen, steht der erhöhte IFB zu.

Befindet sich also eine im eigenen Betrieb des Unternehmers für das eigene Anlagevermögen herzustellende Anlage am 31. Oktober 2025 gerade im Herstellungsprozess, muss eine Abgrenzung in Teilherstellungskosten nach dem 31. Oktober einerseits und in davor liegende Teilherstellungskosten andererseits vorgenommen werden. Werden aber für die Herstellung einer neuen Maschine im eigenen Betrieb solche Wirtschaftsgüter (Bestandteile) nach dem 31. Oktober verarbeitet, die der Unternehmer schon vor diesem Zeitpunkt angekauft hat, steht trotzdem der erhöhte IFB zu, weil insoweit die eigentliche Herstellung der neuen Maschine nach dem 31. Oktober getätigt wird.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet.

Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann der Unternehmer den IFB in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw. 15 %). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann er hingegen den befristet erhöhten IFB (20 % bzw. 22 %) geltend machen.

Die übrigen Regelungen zum bisherigen IFB bleiben unverändert. Somit bleibt der IFB mit € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und pro Betrieb gedeckelt. In Bezug auf die Investitionen der Monate November und Dezember 2025, für welche der erhöhte IFB zusteht, wurde im Nationalrat mit einem vor der Beschlussfassung eingebrachten Abänderungsantrag noch eine eigene Höchstbetragsregelung eingeführt: Nur bis maximal zwei Zwölftel der Jahresdeckelung (von € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten) steht in diesen Monaten der erhöhte IFB zu. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667, können die über diesem anteiligen Höchstbetrag liegenden Investitionen allerdings den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (zum erhöhten IFB innerhalb der Jahresgrenze des Jahres 2026 von € 1 Mio.) zugeordnet werden.

Das bedeutet: Sollten die Investitionen im November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667 überschreiten, kann der Steuerpflichtige für diesen Überschreitungsbetrag entweder bis zum jährlichen Höchstbetrag für 2025 von € 1 Mio. den regulären IFB geltend machen oder den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 vortragen. Er kann den Überschreitungsbetrag auch aufteilen und somit teilweise den verbleibenden Höchstbetrag des Jahres 2025 (zum regulären IFB) unterbringen und mit dem weiteren Teil im begünstigten Höchstbetrag des Jahres 2026 (zum erhöhten IFB).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten November und Dezember in Summe € 400.000 in für den erhöhten IFB berechtigte Wirtschaftsgüter. Der anteilige Höchstbetrag von zwei Zwölfteln der Jahresdeckelung von € 1 Mio. beträgt € 166.667. Der Betrag von € 233.333 übersteigt somit den anteiligen Höchstbetrag.

Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden € 233.333 wahlweise

  • den Monaten Jänner bis Oktober 2025 den Betrag von € 33.333 (regulärer IFB) und dem Jahr 2026 den Betrag von € 200.000 (erhöhter IFB) zuordnen oder
  • dem Jahr 2026 die gesamten € 233.333 (erhöhter IFB) zuordnen.

Allgemeine Voraussetzung für den IFB ist unverändert, dass das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren hat und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Unverändert ist auch, dass bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen sind, das sind im Wesentlichen:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird;
  • Gebäude und Gebäudeteile; zulässig sind aber Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen;
  • Pkw und Kombi; zulässig sind aber Elektroautos (CO₂-Emissionswert von 0 Gramm);
  • als geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 1.000 Anschaffungskosten) abgesetzte Güter;
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science);
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger (Benzin, Diesel) dienen oder solche Energieträger direkt nutzen.

Wird für klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude der Öko-Zuschlag (von 15 % der Aufwendungen) geltend gemacht (letztmalig möglich im nach dem 31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahr), so sind diese Investitionen ebenfalls vom IFB ausgeschlossen.

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die mit der degressiven AfA abgeschrieben werden.