Wichtige Wertanpassungen
INFLATIONSANPASSUNGSVERORDNUNG 2026
Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026[1] wurden die im Ausmaß von 2/3 der positiven Inflationsrate angepassten Beträge kundgemacht. Die für den Beobachtungszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ermittelte Inflation betrug 2,6 %, weshalb zur Abfederung der kalten Progression die Tarifstufen um 1,733 % ab 1.1.2026 automatisch angepasst werden.
Daraus ergeben sich folgende Einkommensteuertarifstufen:
Auchfolgende Absetzbeträge werden automatisch um 1,7333 % erhöht:
Damit sind Jahreseinkommen bis € 19.962 für Arbeitnehmer de facto steuerfrei.
Die wichtigsten SV-Werte für 2026
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2026 liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl für 2026 beträgt 1,073. Mit dieser werden unter anderem die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet.
Achtung: Für das Jahr 2026 bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze laut Budgetbegleitgesetz 2025 unverändert.
Bei Wegfall oder bei geringem Einkommen betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für das Jahr 2026 voraussichtlich: