Steuernews 1/2026

Änderungen in der Sozialversicherung 2026

10 February 2026

Mit Beginn jedes Jahres werden die SV-Werte angehoben. Dazu finden Sie in der Beilage eine Tabelle mit allen Werten 2026 im Überblick. Was sich noch ab 2026 in der SV ändert, lesen Sie im folgenden Überblick.

1. Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung

Grundsätzlich fällt je Meldeverstoß ein Säumniszuschlag von € 70 an. Je nach Dauer der verspäteten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) greift eine Staffelung, wobei für eine Überschreitung von bis zu fünf Tagen € 5, bis zehn Tagen € 12, bis Monatsende € 18, danach € 70 vorgeschrieben werden. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Betragszeitraums darf € 1.155 nicht überschreiten.

Bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fallen Verzugszinsen in Höhe von 5,53 % (2025: 7,03 %) ab 1.1.2026 an.

2. Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026

Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze wurden per 1.1.2026 angepasst.

  0 – 5 Jahre 6 – 9 Jahre 10 – 14 Jahre 15 – 19 Jahre ≥ 20 Jahre
Regelbedarfssätze in € € 360 € 460 € 560 € 700 € 800

3. Pflegegeld wird ab 1.1.2026 um 2,7 % valorisiert

Pflegestufe 1 2 3 4 5 6 7
monatlich in € € 206,30 € 380,30 € 592,60 € 888,50 € 1.206,90 € 1.685,40 € 2.214,80

4. Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neuen Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe  beantragt werden.

Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine ununterbrochene 12-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungs-geldbezugs zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit, dürfen aber nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Damit ist es nicht mehr möglich, von der Elternkarenz nahtlos in die Bildungskarenz zu gehen.

Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, muss eine zumindest vierjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dadurch sollen vor allem geringer qualifizierte Arbeitnehmer bevorzugt werden.

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen, wenn dessen Bruttogehalt mehr als 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: € 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu dienen, die Bildungskarenz eher niedrig qualifizierten Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steuerliche Behandlung entspricht der des Arbeitslosengeldes.

Dem Arbeitnehmer kann zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Ausnahme: bei einer bestehenden Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren reichen 16 Wochenstunden).
  • Grundsätzlich kommen als Weiterbildungsmaßnahmen sämtliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hierbei ist, dass die berufliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus privatem Interesse („Hobby“) erfüllen nicht die Voraussetzungen.
  • Vor Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit muss seit mindestens 12 Monaten eine ununterbrochene arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
  • Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungs-karenz/-teilzeit durch den Arbeitnehmer eingereicht werden. Das AMS ist verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie möglich nach Erhalt der vollständigen Unterlagen zu treffen. Für die Genehmigung wird insbesondere geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Achtung: Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf € 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.

5. Neue Trinkgeldpauschalen

Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder.

Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe .

Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeit-raum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

Sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen ab 1.1.2026

Achtung: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.

6. Hitzeschutzverordnung

Als Reaktion auf den Klimawandel und die vermutlich heißeren Sommertage hat die Arbeitsministerin die am 1.1.2026 in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung  erlassen.

Die Hitzeschutzverordnung schützt Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten. Betroffen sind z.B. folgende Branchen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festival-Betriebe, Gärtnereien. Die Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze entstehen, zu evaluieren und, sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen. Insbesondere wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist, müssen Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:

  • Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung der Pausen,
  • Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung, Duschgelegenheiten,
  • Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten,
  • Schutzkleidung, Kopfschutz, leichte Kleidung, Trinkwasser, Sonnenschutzcreme.

TIPP: Die Beschreibung dieser Maßnahmen muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowohl für alle Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

7. Sozialversicherungswerte für 2026 Dienstnehmer (ASVG)

  2026 2027 2028
Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe      
Dienstnehmer mit Inkasso € 65 € 85 € 100
Dienstnehmer ohne Inkasso € 45 € 45 € 50
Lehrling/Pflichtpraktikant € 20 € 20 € 25
Friseurgewerbe      
Dienstnehmer € 70 € 85 € 100
Lehrling € 22 € 22 € 25
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure      
Dienstnehmer € 65 € 85 € 100
Lehrling € 20 € 20 € 20
Personenbeförderungsgewerbe      
Höchstbeitragsgrundlage in € jährlich monatlich täglich
laufende Bezüge € 6.930,00 € 231,00
Sonderzahlungen(1) € 13.860,00
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen € 8.085,00
Geringfügigkeitsgrenze € 551,10

Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter/Angestellte      
Unfallversicherung 1,10 % 1,10 %
Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 %(5) 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,50 % / 8 %(6) 3,55 % / 3,8 % 3,95 % / 4,2 %(2)
Gesamt 39,05 % / 39,55 % 20,98 % / 21,23 % 18,07 % / 18,32 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 %  
Freie Dienstnehmer      
Unfallversicherung 1,10 % 1,10 %
Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 %(5) 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, IE) 6,50 % 3,05 % 3,45 %(2)
Gesamt 38,05 % 20,48 % 17,57 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 %  
Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer      
M/F ab vollendetem 60. Lebensjahr (UV)(AV/IE/UV) – 1,10 % – 1,10 %
M/F ab vollendetem 63. Lebensjahr (AV/IE/UV) – 7,10 % – 4,15 % – 2,95 %
Erwerbstätige Pensionisten      
Entfall des DN-Beitrags zur PV bis maximal 10,25 % der doppelten Geringfügigkeitsgrenze: € 1.102,20 (pro Monat)     – € 112,98 p.m.
Pensionisten      
Krankenversicherung – gesamt 6,00 % 6,00 %
Geringfügig Beschäftigte   bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze € 826,65(3) bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren DV(4)
Arbeiter/Angestellte/Freie Dienstnehmer   19,40 % 14,12 %
BV-Beitrag (Abfertigung neu(1))   1,53 %
Selbstversicherung (Opting In) € 83,49 pro Monat

(1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw. 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 % (Wien: 1,25 % (DN-Anteil) bzw. 0,75 % (DG-Anteil).

(2) Der 2,95 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis € 2.225: 0 %, über € 2.225 bis € 2.427: 1 % und über € 2.427 bis € 2.630: 2 %, über € 2.630: 2,95 %.

(3) UV 1,1 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 19,4 %.

(4) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage.

(5) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr, bei Männern zwischen dem 65. und 68.

Lebensjahr.

(6) Für in Wien beschäftigte Dienstnehmer beträgt der Wohnbauförderungsbeitrag ab 1.1.2026 1,5 % anstatt 1 %. Daher erhöhen sich für in Wien Beschäftigte die sonstigen Beitragssätze auf 8 % (der Wohnbauförderungsbeitrag wird mit 0,75 % vom Dienstgeber und zu 0,75 % vom Dienstnehmer getragen).

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in € gesamt / gesamt Wien Dienstgeber / DG Wien Dienstnehmer / DN Wien
Arbeiter/Angestellte      
monatlich € 2.706,18 / € 2.740,83 € 1.453,92 / € 1.471,25 € 1.252,26 / € 1.269,59
jährlich (inklusive Sonderzahlungen) € 37.678,62 / € 38.094,42 € 20.285,58 / € 20.493,54 € 17.393,04 / € 17.601,00
Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlung)      
monatlich € 3.076,36 € 1.655,82 € 1.420,54
jährlich € 36.916,32 € 19.869,84 € 17.046,48

8. Sozialversicherungswerte für 2026 Gewerbetreibende/Sonstige Selbständige (GSVG/FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in € vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage
  monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende        
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV(1) € 551,10 € 6.613,20 € 8.085,00 € 97.020,00
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV € 551,10 € 6.613,20 € 8.085,00 € 97.020,00
ab dem 3. Jahr - in der KV € 551,10 € 6.613,20 € 8.085,00 € 97.020,00
ab dem 3. Jahr - in der PV € 551,10 € 6.613,20 € 8.085,00 € 97.020,00
Sonstige Selbständige mit oder ohne andere Einkünfte € 551,10 € 6.613,20 € 8.085,00 € 97.020,00

(1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw. Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage von € 551,10 pro Monat fix, d.h. es erfolgt keine Nachbemessung.

   
Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2026): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt.
Steuerbescheid 2023
+ in 2023 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,181 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige
Unfallversicherung pro Monat € 12,95 € 12,95 € 12,95
Krankenversicherung 6,80 % 6,80 %
Pensionsversicherung(1) 18,50 % 20,0 % 18,50 %
Gesamt 25,30 % 20,0 % 25,30 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 %

(1) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr, bei Männern zwischen 65. und 68. Lebensjahr.

Mindest- und Höchstbeiträge (inkl. UV, mit BV-Beitrag) in € vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge
  monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende        
Neuzugänger im 1., 2. und 3. Jahr € 160,81 € 1.929,72 € 1.669,85 € 20.038,20
ab dem 4. Jahr € 160,81 € 1.929,72 € 2.182,16 € 26.185,87
Sonstige Selbständige mit oder ohne andere Einkünfte € 160,81 € 1.929,72 € 2.182,16 € 26.185,87

Kammerumlage 2 - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

2026 werden die Kammerumlagen der Länderkammern sowie der Wirtschaftskammer Österreichs zum Teil gesenkt.

Steiermark Burgenland Salzburg Tirol Wien Kärnten Vorarlberg
0,34 % 0,40 % 0,35 % 0,39 % 0,33 % 0,36 % 0,37 % 0,33 % 0,31 %

Ausgleichstaxe 2026

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei 25 bis 99 Dienstnehmer 100 bis 399 Dienstnehmer ab 400 Dienstnehmer
p.m./pro 25 DN € 344 € 485 € 512